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Die wichtigsten Informationen zur Streupflicht

StrudelpeterkapelleDer erste Schnee ist da, die Kinder sind begeistert. Aber mit dem ersten Schnee kommen auch wieder Pflichten auf die Grundstücksbesitzer in unserer Gemeinde zu. Die wichtigsten Fragen beantworten wir nachfolgend:
 
Wer muss räumen und streuen ?
Für die Reinigung und das Räumen bei Schnee und Eis trägt grundsätzlich immer der Anlieger, also im Regelfall der Haus- bzw. Grundstückseigentümer, die Verantwortung. Als Anlieger gelten gleichermaßen Erbbauberechtigte, Nießbraucher sowie Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts. Diese müssen vor ihren Grundstücken Eis sofort und Schnee nach Beendigung des Schnellfalls beseitigen und bei Glätte abstumpfende Streumittel (z.B. Splitt, Sand, Granulat, oder Streusalz) streuen bzw. im Auftrag beseitigen und streuen lassen. Die Durchführung dieser Arbeiten kann im privatrechtlichen Innenverhältnis Vermieter/Mieter grundsätzlich auch auf die Mieter übertragen worden sein.

Was umfasst die "Streu- und Räumpflicht" der Anlieger?
Auch bei Schnee und Eis muss das gefahrlose Begehen der Gehwege gewährleistet sein. Schnee und Eis muss in der Zeit von 7 bis 20 Uhr beseitigt werden. Bei anhaltendem Schneefall bzw. gefrierendem Regen muss mehrmals täglich gestreut oder geräumt werden! Mindestens 1 Meter breite Gehbahnen sind für den Fußgängerverkehr von Schnee frei zu halten. Ist kein Bürgersteig vorhanden, so ist eine Gehbahn von 1 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen und zu streuen.
 
Hier gilt ebenfalls: Schnee räumen und Glätte mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Splitt, Sand, Granulat oder Streusalz) bekämpfen. Falls das Streumittel bei anhaltender Glättebildung (z.B. Eisregen) seine Wirkung verliert, muss ggf. mehrmals nachgestreut werden. Wird Ihr Grundstück jedoch zu anderen als den oben genannten Zeiten wie zum Beispiel für eine Veranstaltung oder eine private Feier genutzt, so müssen Sie dafür Sorge tragen, dass ihr Grundstück ohne Gefährdung erreichbar ist.
 
Besteht auch eine Streupflicht für die Fahrbahnen auf der Straße?
Nein, auf den Fahrbahnen, die dem Autoverkehr vorbehalten sind, besteht keine Winterdienstpflicht der Anlieger. Diese werden nach dem Schneeräum- und Streuplan der Gemeinde vom Bauhof der Gemeinde geräumt und betreut.
 
Was ist, wenn mein Grundstück an einen Fußgängerweg angrenzt?
Auch hier sind, ähnlich wie bei Gehwegen, für die Fußgängerwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr die Anlieger verpflichtet, entlang der Grundstücksgrenzen Gehbahnen für den Fußgängerverkehr in einer Breite von jeweils mindestens 1 Meter von Schnee freizuhalten, bzw. bei Glätte zu bestreuen.
 
Welches Streugut soll verwendet werden?
Zur Beseitigung von Glätte sollte man in der Regel Splitt, Sand oder Granulat streuen. Günstig ist auch das Streuen von feiner Asche. Grundsätzlich ist es am kostengünstigsten, die Flächen zuerst einmal mit dem Schneeschieber oder dem Besen zu räumen. Sollte ein sicheres Gehen oder Befahren dann immer noch nicht möglich sein, kommen die oben genannten abstumpfenden Mittel zum Einsatz. Bitte beachten Sie immer den Untergrund, auf den Sie das Streugut auftragen. Asche kann auf sehr hellen Steinplatten zum Beispiel Verfärbungen hinterlassen. Auch sollte jegliche Art von Streugut bei Tauwetter flächendeckend entfernt werden. Granulat lässt sich hier am einfachsten wieder zusammenkehren, aufnehmen und gegebenenfalls beim nächsten Wintereinbruch erneut verwenden. Streusalz sollte nur im absoluten klimatischen Ausnahmefall (z.B. Blitzeis) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen oder ähnliche Gefahrenstellen verwendet werden.
 
Wer ist für die Beschaffung der Materialien verantwortlich?
Für die Flächen, für die der Gemeindebauhof den Winterdienst verantwortlich durchführt, stellt dieser auch das Räum- und Streumaterial. Im privaten Bereich bleibt der Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass ordnungsgemäß geräumt und gestreut wird. Welche privatrechtlichen Regelungen er mit seinen Mietern oder zum Beispiel einem privaten Reinigungsdienst trifft, ist ihm selbst überlassen. Das gleiche gilt übrigens auch für die Gehwegreinigung bei Plustemperaturen.
 
Vor meinem Grundstück befindet sich eine Haltestelle. Muss ich auch dort den Winterdienst durchführen?
Ja. Diese sind soweit zu räumen, dass ein ungehindertes Ein- und Aussteigen sowie der Zugang gewährleistet sind.
 
Vor meinem Grundstück ist ein Hydrant. Was muss ich beachten?
Der Zugang zu Hydranten  ist ebenfalls von Schnee und Eis zu befreien.
 
Wohin mit dem ganzen Schnee?
Schnee- und Eismengen der Gehwege sollen grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Gehwegrand angehäuft werden. Größere Schneemengen müssen so beiseite geschoben werden, dass der Verkehr von Fußgängern und Fahrzeugen nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
 
Achtung: Rinnsteine, Gullys, Ein- und Ausfahrten sowie Radwege müssen freigehalten werden! Vor allem an Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Straßen- einmündungen darf der aufgehäufte Schnee nicht zu Sicht- bzw. anderen Behinderungen führen.
 
Mein Nachbar würde für mich den Winterdienst durchführen. Geht das?
Grundsätzlich ja, allerdings verbleibt die Verantwortung für die Durchführung bei Ihnen als Anlieger.
 
Kann ich meine Schneeräum- und Streupflicht auf einen anderen übertragen?
Ja. Die Schneeräum- und Streupflicht kann durch Vertrag auf einen Dritten (z. B. Pächter, Mieter, Reinigungsunternehmer) übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Gemeinde; der Dritte muss die Pflichtübernahme der Gemeinde gegenüber schriftlich erklären.
 
Was passiert, wenn ich den Winterdienst nicht durchführe?
Wer seinen satzungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Die gesetzliche Grundlage findet sich hierfür im Saarländischen Straßengesetz. Außerdem setzten Sie sich der Gefahr eventueller privatrechtlicher Haftungsansprüche aus, sollte einem Dritten ein Schaden entstehen.
 
Wer haftet, wenn es aufgrund von Eisglätte zu einem Unfall kommt bzw. hat ein Passant dann Anspruch auf Schadensersatz?
Gerade bei Schnee und Glätte kommt es leicht zu Unfällen. Hier muss der Anlieger, der zum Winterdienst verpflichtet ist, damit rechnen, dass er haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen wird und Schadensersatz (einschließlich Schmerzensgeld) zahlen muss. Je nach Einzelfall hat der Eigentümer auch mit strafrechtlichen Konsequenzen (wegen fahrlässiger Körperverletzung) zu rechnen.
 
Wo finde ich die satzungsrechtlichen Regelungen für Mandelbachtal?
Wo und wer zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, regelt eine Satzung. Diese ist auf der Internet-Seite der Gemeinde Mandelbachtal unter www.mandelbachtal.de zu finden. Gerne gibt die Gemeindeverwaltung hierüber auch telefonisch Auskunft.