Generelles Rauchverbot in Gaststätten - Anträge von Gastwirten zur Nutzung der Übergangsregelung müssen bis zum 30. April 2010 gestellt werden

Mandelbachtal Tue, 09.03.10

Mit der am 10.Februar im Landtag verabschiedeten Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes wurden verschiedene Ausnahmetatbestände aus dem Gesetz gestrichen. Ab 1. Juli 2010 gilt damit ein generelles Rauchverbot in saarländischen Gaststätten.
 Der Gesetzgeber hat jedoch auch eine Übergangsregelung getroffen für Investitionen in Raucherräume, die auf Grundlage der bisherigen Rechtslage erfolgt sind.

Dem entsprechend bleibt das Rauchen bis zum 1.Dezember 2011 erlaubt, wenn
-         abgeschlossene und belüftete Nebenräume eingerichtet wurden, die baulich so wirksam abgetrennt sind, dass davon keine Gesundheitsgefahren für die Gaststättenbesucher/-innen in den Nichtraucherräumen ausgehen;
-         die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Raucherräumen nicht größer sind als in den Nichtraucherräumen;
-         die Einrichtung dieser Raucherräume durch bauliche Veränderungen in der Zeit vom 22.November 2007 bis einschließlich 18.November 2009 erfolgt ist. Zu diesen baulichen Veränderungen zählen ausschließlich Maßnahmen, die dem Nichtraucherschutz dienen (also etwa der Einbau von Wänden und Türen oder von Belüftungseinrichtungen). Nicht dazu zählen Maßnahmen zur Einrichtung und Ausstattung der Raucherräume, wie etwa die Raummöblierung, das Aufstellen eines Raumventilators oder das Aufhängen eines Deckenventilators.
 
Betreiber/-innen von Gaststätten, die diese Anforderungen erfüllen, können die notwendige Erlaubnis beim Umweltministerium beantragen. Der Antrag muss allerdings bis 30.April 2010, 24.00h, beim Ministerium für Umwelt,
Energie und Verkehr,Keplerstraße 18,66117 Saarbrücken eingegangen sein.
 
Das entsprechende Antragsformular hat das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im Internet unter www.saarland.de/dokumente/res_umwelt/Antrag_Ausnahme_Rauchverbot.pdf
verfügbar gemacht.

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